Gebührenübersicht
Erhebung auf der Grundlage der Bibliotheksordnung sowie der aktuell gültigen Form der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. November 2014.
Bibliotheksausweis:
Erstausstellung Chipkarte (Multifunktionskarte für Hochschulangehörige) | |
Zweitausstellung Chipkarte (Multifunktionskarte für Hochschulangehörige) | 25,00 Euro |
Erstausstellung Bibliotheksausweis (für Nichthochschulangehörige) | 10,00 Euro |
Zweitausstellung Bibliotheksausweis (für Nichthochschulangehörige) | 10,00 Euro |
Verspätete Rückgabe:
Säumnisgebühr für die verspätete Rückgabe entliehener Schriften (je Medium und angefangener Woche Fristüberschreitung) | 1,00 Euro |
Säumnisgebühr für die verspätete Rückgabe von Kurzausleihen (je Medium und angefangenem Werktag) | 1,00 Euro |
Versandkostenpauschale:
Portoersatz für Einschreiben (verspäteter Rückgabe entliehener Schriften) | 4,00 Euro |
Portoersatz für Leistungs- und Gebührenbescheid (verspäteter Rückgabe entliehener Schriften) | 5,00 Euro |
Verlust / Beschädigung:
Bearbeitungsgebühr für Verlust oder Beschädigung von Medien * | 10,00 Euro |
Objektersatz | 5,00 Euro |
Schlüsselersatz | 25,00 Euro |
Fernleihverkehr:
Bestellungen nationaler Leihverkehr (Grundgebühr) ** | 3,00 Euro |
Bestellungen nationaler Leihverkehr (Grundgebühr) ** | 1,50 Euro |
Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs (Grundgebühr) ** | 4,00 Euro |
Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs (Grundgebühr) ** | 2,00 Euro |
Sonstige Lieferdienste:
KLUB direkt (Grundgebühr) sowie Gebühren der Lieferbibliothek | 2,50 Euro ab 5,50 Euro |
* Bei Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut muss zusätzlich zu der Bearbeitungsgebühr eine Ersatzsumme in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bezahlt werden (s. Bibliotheksordnung § 18(2))
** Eventuell sind hier zusätzliche Gebühren der Lieferbibliothek fällig. Nähere Informationen siehe hier
*** Begünstigte: Studierende; Personen, die einen Dienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Wehrpflichtgesetz oder im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leisten; Schülerinnen und Schüler; Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50; Personen, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten; Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre
Kontakt
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